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Entscheidung

IX ZB 92/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92/09 vom 28. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 28. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 wird auf Kos- ten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Streitwertfestsetzungen u.a. der Oberlandesgerichte sind folglich mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht angreifbar. Um eine solche Festsetzung handelt es sich bei der vom Kläger an- gegriffenen. 1 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 08.08.2008 - 3 O 556/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2008 - 28 W 28/08 -