Entscheidung
II ZR 126/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 126/08 vom 27. April 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Zwar ist die Hauptbegründung des Berufungsgerichts - wie die Klägerin insoweit mit Recht rügt - nicht haltbar. Jedoch trägt die Hilfs- begründung das angefochtene Urteil; der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Re- visionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 60.000,00 € Kurzwelly Strohn Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.07.2007 - 51 O 176/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 6 U 118/07 -