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Entscheidung

IX ZB 254/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 254/08 vom 23. April 2009 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2008 wird als unzu- lässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt wegen einer Verschlimmerung ihres anerkannten Verfolgungsleidens eine Erhöhung der Entschädigungsrente, die das beklagte Land mit Bescheid vom 27. Februar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zu- lässige Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt die Klägerin Beschwerde, mit welcher sie die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt. 1 - 3 - II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu bean- standen. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädi- gungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f). 2 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 40/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2008 - 2 U 4/08 (E) -