Entscheidung
BLw 1/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/09 vom 23. April 2009 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfol- gung erfolglos ist. Es wird festgestellt, dass die Rechtsbeschwerde der Betei- ligten zu 1 gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2008 nicht erledigt ist. Die vorbezeichnete Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 auch die außerge- richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er- statten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 76.478,30 €. Gründe: I. Der Vater der Beteiligten war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Hö- feordnung. Mit Vertrag vom 9. Juli 1990 übertrug er dem Beteiligten zu 2 den Hof. Für die Beteiligte zu 1 wurde eine Zahlung von 127.500 DM vereinbart. Der Vertrag wurde vollzogen. 1 - 3 - 2 Nachdem der Beteiligte zu 2 einzelne Flächen und Inventar veräußert hatte, weitere Flächen u.a. zum Betrieb eines Golfplatzes verpachtet sowie um- gebaute Hofgebäude vermietet worden waren, hat die Beteiligte zu 1 eine Aus- gleichszahlung von 500.000 DM, hilfsweise von 300.000 DM, nebst der Fest- stellung verlangt, dass der Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, ihr jeweils ein Viertel seiner Nettoerträge aus der Verpachtung der Golfplatzflächen und der Vermie- tung sämtlicher Hofgebäude zu zahlen. Das Amtsgericht - Landwirtschafts- gericht - hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat mit Beschluss vom 27. November 2008 die Zah- lungsverpflichtung des Beteiligten zu 2 auf 88.405,52 € nebst Zinsen reduziert. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde hat die Beteiligte zu 1 beantragt, den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 350.466,80 €, hilfsweise von 102.353,84 €, sowie zur Zahlung von 251.471,04 € - jeweils nebst Zinsen - zu verpflichten. 3 Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 hat das Oberlandesgericht auf An- trag der Beteiligten zu 1 seinen Beschluss vom 27. November 2008 wegen of- fensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt und den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 93.764,01 € nebst Zinsen verpflichtet. Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt. Dem hat sich der Beteiligte zu 2 nicht angeschlossen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht erledigt (vgl. zur Zulässigkeit der Erledi- gungserklärung eines Rechtsmittels BGHZ 170, 378, 381 f.), denn sie war von Anfang an unzulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wä- 5 - 4 - re sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. 6 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebe- gründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des frühe- ren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlan- desgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechts- frage abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsent- scheidung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Die Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungs- rechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Denn diese - unterstellt, sie läge vor - ist nicht geeignet, den Rechtsmittelweg zu eröffnen (st.Rspr. des Senats, vgl. schon Beschluss vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 2. An einer solchen Divergenz fehlt es hier. Zwar hat die Beteiligte zu 1 in der Begründung der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das Beschwerdege- richt sei bei der Berechnung des Nachabfindungsanspruchs von der Entschei- dung des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 1990 (AgrarR 1991, 248, 249) abgewichen, indem es für die Jahre 2001 bis 2004 den Degressionsabschlag (§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO) nicht nach den Nettoeinnahmen, sondern nach den Bruttoeinnahmen berechnet habe. Aber damit hat sie lediglich eine unzutreffen- de Berechnungsmethode und keine Divergenz in dem vorgenannten Sinn dar- 7 - 5 - gelegt. Im Übrigen ist die Beteiligte zu 1 selbst nicht davon ausgegangen, dass das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Berechnung des Ausgleichsan- spruchs einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem in der zitierten Ent- scheidung des Oberlandesgerichts Celle enthaltenen Rechtssatz abweicht. Denn mit Anwaltsschriftsatz vom 24. Dezember 2008 hat sie bei dem Be- schwerdegericht die Berichtigung der angefochtenen Entscheidung wegen of- fensichtlicher Unrichtigkeit in diesem Punkt beantragt. Dem ist das Beschwer- degericht in seinem Beschluss vom 17. Februar 2009 gefolgt. III. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist wegen der Erfolglosigkeit der Rechts- verfolgung zurückzuweisen. Diese Entscheidung kann der Senat ohne Zuzie- hung ehrenamtlicher Richter treffen (Senat, Beschl. v. 6. Februar 1992, BLw 18/91, AgrarR 1992, 133). 8 IV. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach dem Betrag der bis zur Erledigungserklärung der Beteiligten zu 1 entstan- denen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (vgl. BGHZ 106, 354, 366). 9 - 6 - 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 10.12.2002 - 6 Lw 25/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2008 - 10 W 2/03 -