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Entscheidung

4 StR 531/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 531/08 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An- geklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vor- sätzlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch ist die Urteilsformel dahin zu ändern, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. 1 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Geschädigten heimlich bewusst- seinstrübende Mittel (sog. "K.O.-Tropfen") verabreicht und dadurch dem frühe- ren Mitangeklagten ermöglicht, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsver- kehr auszuüben. Das Landgericht hat dies rechtlich zutreffend als gemein- schaftlich begangene Straftat nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB gewertet. Die Bezeichnung als "Vergewaltigung" im Urteilstenor ist jedoch feh- lerhaft, da der Begriff der Vergewaltigung nur die in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten eigenen sexuellen Handlungen umfasst (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Mittäter 1; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 2 - 3 - - 2 StR 162/08; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 75 m.w.N.). Die Urteilsformel war daher entsprechend zu berichtigen. Dass das Landgericht den Angeklagten statt wegen gefährlicher Körper- verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 StR 473/08; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 2 c, 10, 11) nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung ver- urteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht. 3 Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke