OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 144/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
5mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 144/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG ist bereits auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen. Denn in einem Verstoß gegen das Verwer- tungsverbot liegt - anders als bei Missachtung des in § 51 Abs. 1 BZRG ebenfalls enthaltenen Vorhalteverbots - ein sachlich-recht- licher Mangel (BGHSt 25, 100, 101; BGHR BZRG § 51 Verwer- tungsverbot 9; BGH, Beschl. vom 18. März 2009 - 1 StR 50/09). Den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO musste die Revisionsbegründung daher insoweit nicht genügen. Die Strafkammer hat jedoch die Verurteilung des Angeklagten vom 21. November 1973 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr - unter Aussetzung von deren Vollzug zur Bewährung - zu Recht berücksichtigt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags- schrift vom 23. März 2009 zutreffend, auch unter Berücksichtigung - 3 - der Erwiderung der Verteidigerin vom 8. April 2009, dargelegt hat. Die Beseitigung des Strafmakels gemäß §§ 97 ff. JGG beschränkt nicht das aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf