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Entscheidung

AnwZ (B) 50/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 50/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich- terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 BRAO) und 1 - 3 - sodann nochmals mit Verfügung vom 31. Januar 2007, zugestellt am 5. Februar 2007, unter Berufung auf den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzuläs- sig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be- schwerde. Hinsichtlich der vorangegangenen Widerrufsverfügung vom 20. Dezem- ber 2006 hatte der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits mit Beschluss vom 13. April 2007 zurückgewiesen; die dagegen gerich- tete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2008 (AnwZ (B) 38/07) im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Widerrufsverfügung vom 31. Ja- nuar 2007 als unzulässig verworfen. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 209 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichts- hof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller die Monatsfrist des § 16 Abs. 5 BRAO versäumt hat und ihm Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren ist. Die Wider- rufsverfügung vom 31. Januar 2007 ist damit, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Juni 2008 (AnwZ (B) 38/07) dargelegt hat, bestandskräftig geworden. 4 Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfü- gung vom 31. Januar 2007 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die 5 - 4 - Versäumung der hierfür bestehenden Antragsfrist von einem Monat (§ 16 Abs. 5 BRAO) hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung in der die Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2006 betreffenden mündlichen Ver- handlung vom 17. März 2007 vor dem Anwaltsgerichtshof nicht rechtzeitig ge- stellt. Erst am 28. Februar 2008, nachdem die Antragsfrist von zwei Wochen für eine Wiedereinsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) seit langem verstrichen war, ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Der Anwaltsgerichtshof hat darüber hinaus zutreffend darauf hin- gewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Ausschlussfrist (§ 22 Abs. 2 Satz 4 FGG) von einem Jahr ab Kenntnis von der angefochtenen Verfü- gung abgelaufen war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfah- ren nichts Durchgreifendes vor. Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2008 - AGH 10/08 (II) -