Entscheidung
AnwZ (B) 19/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 19/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich- terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas- sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli- che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit 1 - 3 - seiner sofortigen Beschwerde. Der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Antragsteller unentschuldigt fern geblieben. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht wi- derrufen worden. 2 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor und be- stehen fort. 3 1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom In- solvenzgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erfüllt. Das Amtsgericht B. - Insolvenzgericht - hat den Antrag des Finanzamts B. auf Er- öffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Januar 2007 mangels Masse abge- lehnt (40 IN Amtsgericht B. ). Seitdem ist der Antragsteller in das vom Insolvenzgericht geführte Verzeichnis eingetragen. Die Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht entkräftet. Dies hat die Antrags- gegnerin in ihrem Bescheid, dessen Feststellungen der Antragsteller nicht ent- 5 - 4 - gegengetreten ist, zutreffend dargelegt. Die Antragsgegnerin und der Anwalts- gerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. 2. Der Vermögensverfall ist auch nicht nach Erlass der Widerrufsverfü- gung weggefallen. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnis- se des Antragstellers wäre zwar im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist aber nicht festzustellen. Der Antragsteller ist wei- terhin in das Verzeichnis des Insolvenzgerichts eingetragen. Die damit fortbe- stehende Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt. 6 a) Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 hat das Finanzamt B. den Antrag des Antragstellers auf Erlass der nicht abgeführten Lohn- und Um- satzsteuer abgelehnt und nur einen hälftigen Erlass der Säumniszuschläge für den Fall in Aussicht gestellt, dass die Steuerschuld beglichen ist. Nach der Mit- teilung des Finanzamts R. vom 29. August 2008 bestehen darüber hinaus Steuerschulden wegen nicht gezahlter Einkommensteuer und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt rund 12.000 €; hierauf ist lediglich eine Teilzahlung vom 28. August 2008 in Höhe von 1.000 € belegt. Weitere Tilgungen von Steuerschulden sind nicht nachgewiesen. 7 b) Der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 30. Juni 2008 angeführte Honoraranspruch in Höhe von rund 30.000 € kann schon deshalb nicht als Be- leg für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers an- gesehen werden, weil nicht erkennbar ist, ob der Anspruch durchgesetzt wer- den kann. Das gleiche gilt für die vom Antragsteller erwirkten, im Schriftsatz vom 5. Januar 2009 genannten Vollstreckungstitel, die sich gegen die unbe- kannten Erben des verstorbenen E. -E. L. und gegen den Nach- lasspfleger richten. 8 - 5 - 9 c) Soweit sich der Antragsteller in der Begründung seiner sofortigen Be- schwerde - wie bereits in der Vorinstanz - darauf beruft, dass er sich nur in ei- nem vorläufigen finanziellen Engpass befinde, der durch die alsbaldige Auszah- lung einer ihm in Südafrika zugefallenen Erbschaft beseitigt werde, ist das dies- bezügliche Vorbringen des Antragstellers bereits vom Anwaltsgerichtshof mit Recht als nicht hinreichend belegt angesehen worden. Auch im Beschwerde- verfahren hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass er Gelder aus einer Erbschaft erlangt und damit seine Schulden getilgt hätte. 3. Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Insofern ist auch bedeutsam, dass am 27. Juli 2007 vom Amtsgericht B. gegen den Antragsteller wegen der Veruntreuung von Mandantengeldern ein rechtskräftiger Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen erlassen worden ist. Im Hinblick auf den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Anwaltsgericht für den Bezirk der H. Rechtsanwaltskammer B. durch rechtskräftiges Urteil vom 4. April 2007 dem Antragsteller wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung, wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeits- gebot und Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht bei der Behandlung anvertrauter 10 - 6 - Vermögenswerte verboten, für die Dauer von drei Jahren als Vertreter und Bei- stand auf dem gesamten Gebiet des Zivilrechts tätig zu werden. Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 05.02.2008 - 2 AGH 5/07 -