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Entscheidung

III ZR 144/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 144/08 vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit 1. … 2. … 3. … Beklagte zu 3 und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ergänzungsurteil des 5. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 6. Mai 2008 - 5 U 4081/05 - wird zu- rückgewiesen. Ob im Hinblick auf die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- schwerde der Beklagten zu 3 gegen das Urteil in der Hauptsache die Revision beschränkt auf die im Ergänzungsurteil getroffene Entscheidung über die von der Beklagten zu 3 geltend gemachten Mehrkosten zulässig ist, kann offen bleiben, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend von einer analogen An- wendung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die Ge- richtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO ab- gesehen. Zwar kann ein Kläger im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor Klageerhebung bei einem Gericht, das (nur) für einen Streit- genossen zuständig ist, nach seiner Wahl bei einem Oberlandes- gericht, in dessen Bezirk einer der Streitgenossen seinen allge- meinen Gerichtsstand hat, eine Gerichtsstandsbestimmung bean- tragen (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1296), so dass die hier vom Kläger gewählte Verfahrensweise nicht unvermeidlich war. Der Senat sieht jedoch im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfah- rens nach § 36 ZPO keine sachliche Rechtfertigung, dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 3 ZPO mögliche Mehrkosten der Beklagten zu 3 aufzuerlegen. Die Beklagte zu 3 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 600 €. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Schilling - 3 - Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.06.2005 - 32 O 6302/04 - OLG München, Entscheidung vom 06.05.2008 - 5 U 4081/05 -