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5 StR 94/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 94/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 11. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht ist u. a. ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB, daher keine Anwendung der Subsidiaritätsklausel; vgl. dazu BGHSt 43, 237, 240) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen worden. Da die Nachprüfung des Ur- teils auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf- gedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies entspre- chend dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4). Basdorf Brause Schaal Dölp König