OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZB 45/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 45/09 vom 3. April 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2009 durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsge- richts Darmstadt vom 29. Mai 2008 - 61 K 155/05 - wird bis zur Ent- scheidung über die Rechtsbeschwerde der Schuldner ausgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Miteigentumsanteils der Schuldnerin. 1 In einem ersten Versteigerungstermin wurde der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt. Im Termin vom 19. Mai 2008 blieb der Beteiligte zu 2 mit ei- nem unter der Hälfte des Grundstückswerts liegenden Gebot Meistbietender. Mit Beschluss vom 29. Mai 2008 erteilte ihm das Vollstreckungsgericht den Zuschlag. 2 Die Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie unter anderem gel- tend macht, die Wertgrenze des § 85a ZVG habe im zweiten Termin fortgegolten, weil das im ersten Termin abgegebene Gebot rechtsmissbräuchlich gewesen sei, hat das Landgericht - Einzelrichterin - zurückgewiesen. 3 - 3 - Mit der von der Einzelrichterin zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin weiterhin die Versagung des Zuschlags. Ferner beantragt sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. 4 II. Der Aussetzungsantrag hat Erfolg.5 Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwer- degericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Be- schlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig er- scheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.; Beschl. v. 6. August 2003, VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 f.; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445). So verhält es sich hier. 6 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird voraussichtlich schon des- halb aufzuheben sein, weil die Einzelrichterin einerseits keinen Anlass gesehen hat, die Sache gemäß § 568 Satz 2 ZPO der Kammer zu übertragen, andererseits aber die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). Der Be- schluss begegnet aber auch in der Sache erheblichen Bedenken. Die Annahme des Beschwerdegerichts, eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Gebotsab- gabe im ersten Versteigerungstermin sei unbeachtlich, weil der Zuschlagsversa- gungsbeschluss von der Schuldnerin nicht angefochten worden sei, widerspricht nämlich der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 172, 218, 236). 7 - 4 - Bereits aus diesem Grund erscheinen die der Schuldnerin bei einer Voll- streckung aus dem Zuschlagsbeschluss, insbesondere bei einer Zwangsräumung, drohenden Nachteile deutlich schwerwiegender, als die Nachteile, die für den Ersteher mit der einstweiligen Aussetzung der Vollstreckung verbunden sind. 8 Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 29.05.2008 - 61 K 155/05 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2009 - 23 T 131/08 -