Entscheidung
IX ZR 249/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 249/06 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.345 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Tätigkeitsverbot des § 43 Abs. 4 BRAO erfordert nach anerkannter Rechtsprechung eine dem Einzelfall gerecht werdende Einzelabwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteres- sen. Es greift ein, wenn in dem konkreten Einzelfall ein Interessengegensatz 2 - 3 - erkennbar oder ernsthaft zu besorgen ist (BVerfGE 108, 150, 164; BAG NJW 2005, 921; KG NJW 2008, 1458, 1459). Hiervon ist das Berufungsgericht aus- gegangen und hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen konkreten Inte- ressengegensatz für die vorliegende Fallgestaltung verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.12.2005 - 15 O 572/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2006 - 1 U 72/06 -