Entscheidung
IX ZR 183/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 183/07 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie- sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.729,82 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die um- gehende Beendigung des Vertrages mit ihrem Pächter und die Räumung des Pachtobjekts dringend gewünscht, weil sie sowieso mit dem Ausfall ihrer weite- ren Forderungen rechnete und das Objekt schleunigst anderweitig verpachten 2 - 3 - wollte. Dann kann die Klägerin dem Beklagten nicht vorwerfen, dass der Päch- ter sich der fristlosen Kündigung unterwarf und keine Pacht mehr bezahlte. Das aufklärungspflichtige Risiko, dass die Kündigung erfolglos sein könnte, hat sich nicht verwirklicht. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2006 - 8 O 721/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 11 U 24/06 -