Entscheidung
IX ZR 114/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/07 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückge- wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.278.229,70 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und Verfahrens- rechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hier- für reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist viel- 2 - 3 - mehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge- sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; NJW 2001, 1125 f). Ein kras- ser Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Die fehlende Zustellungsabsicht hat das Berufungsgericht aus einer Reihe von Umständen, teilweise im Anschluss an BGHZ 7, 268, 270, im Rahmen tatrichterlicher Würdigung abgeleitet. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht die Annahme des Beru- fungsgerichts, es fehle eine Zustellungsabsicht, auch nicht auf einer Gehörsver- letzung. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, die von einer Partei vertretene Würdigung des Prozessstoffes zu übernehmen oder der vor- getragenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; NJW 2005, 3345, 3346, BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10). 3 3. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit seiner Annahme, das damalige Mitglied des Hessischen Landtags Dr. J. und der Ministerialrat Dr. B. hätten aufgrund der Befassung mit einer von der Klägerin erhobenen Eingabe nicht als deren Bevollmächtigte in Betracht kommen können, weder Prozessvortrag noch Beweisantritt übergangen. Art. 103 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts au- ßer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127). 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2/5 O 164/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 19 U 199/02 -