Entscheidung
I ZA 1/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/09 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. April 1995. Der Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 552 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO) ist seit mehreren Jahren verstrichen. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten am 21. Juni 1995 zugestellt. Dem Beklagten kann nicht nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist 2 - 3 - gewährt werden, weil gemäß § 234 Abs. 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann. Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.1994 - 404 O 138/93 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.04.1995 - 6 U 238/94 -