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Entscheidung

VIII ZR 234/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 234/08 vom 1. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch den Vor- sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Her- manns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil nicht dargetan ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verur- teilten Beklagten bemisst sich nicht nach dem Streitwert (hier: 25.000 €), son- dern nach dem Aufwand, der zur Erteilung der geschuldeten Auskunft erforder- lich ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92, NJW 1992, 2020, unter II 1). Dass dieser Aufwand 20.000 € übersteigt, ist den Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung nicht nachvollzieh- bar zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ihn, wie sich aus seiner Entschei- dung zur Abwendungsbefugnis nach § 710 ZPO ergibt, mit jedenfalls nicht mehr als 15.000 € veranschlagt. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung, dass 1 - 3 - die Beklagte die geforderten Angaben nicht ohne weiteres aus ihrer EDV abru- fen könne, sondern diese einzeln von Hand zusammen stellen und in die vom Berufungsgericht geforderte Form bringen müsse, ergeben sich keine Anhalts- punkte dafür, dass der damit verbundene Aufwand abweichend von der Ein- schätzung des Berufungsgerichts mehr als 20.000 € beträgt. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 08.08.2007 - 1 HKO 641/06 - OLG München, Entscheidung vom 31.07.2008 - 23 U 4536/07 -