Entscheidung
IX ZA 5/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/09 IX ZA 4/09 IX ZA 5/09 vom 31. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 31. März 2009 beschlossen: Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Be- schlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Au- gust 2008 und vom 26. Januar 2009 werden abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Au- gust 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Den weiteren Beteiligten zu 1 und 3 kann Prozesskostenhilfe für die be- absichtigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg hätten (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 wäre schon deshalb unzulässig, weil die in § 4 InsO, § 575 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei weitem überschritten wäre. Der Beschluss ist am 3. September 2008 zugestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach et- waiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Prozess- kostenhilfeanträge erst viereinhalb Monate später und damit gleichfalls weit verspätet gestellt worden sind. Den von den Beteiligten zu 1 und 3 am 3. September 2008 beim Landge- richt eingelegten und im Antragsschreiben vom 24. Februar 2009 in Bezug ge- nommenen sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 kommt insoweit keine Bedeutung zu. Sie entfalteten keine Rechtswirkungen, weil sie unstatthaft waren. Gegen Beschlüsse des Landge- richts in Insolvenzsachen ist gemäß § 7 InsO allenfalls das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet, nicht aber eine (weitere) sofortige Beschwerde. 3 Außerdem sind die damals angeordneten Sicherheitsmaßnahmen durch die zwischenzeitlich angeordnete Eröffnung des Insolvenzverfahrens überholt, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten fehlte. 4 2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. Januar 2009 wäre gemäß §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr voraus- gegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 1. August 2008 erhobenen sofortigen Beschwerden sind bereits ihrerseits nicht statthaft gewe- sen. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in 5 - 4 - den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofor- tige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO kann die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich durch den betroffenen Insol- venzschuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, nicht aber durch einzelne Gläubiger. II. Auch dem weiteren Beteiligten zu 2 kann Prozesskostenhilfe nicht ge- währt werden, weil weder die von ihm am 3. September 2008 beim Landgericht eingelegte Rechtsbeschwerde noch die jetzt in Aussicht genommene zweite Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO). 6 1. Dem Beteiligten zu 2 kann allerdings eine Versäumung der Rechtsbe- schwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Gera vom 25. Au- gust 2008 nicht zur Last gelegt werden. Er hat mit Schreiben vom 3. September 2008 ausdrücklich Rechtsbeschwerde gegen jenen Beschluss eingelegt. Diese Rechtsbeschwerde hätte gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar beim Bundes- gerichtshof eingelegt werden müssen. Da sie jedoch bereits am ersten Tag der einmonatigen Frist eingelegt worden ist, hat für das Landgericht ausreichende Gelegenheit und daher auch die Verpflichtung bestanden, den Beteiligten zu 2 auf diesen Formmangel hinzuweisen und die Rechtsbeschwerde nach einer solchen Rückfrage rechtzeitig dem Bundesgerichtshof zu übersenden. Auch hätte der Beteiligte zu 2 dann rechtzeitig auf den vor dem Bundesgerichtshof herrschenden Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO hingewiesen wer- den können, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig zu stellen. 7 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 ist allerdings unstatthaft, weil für den Beteiligten zu 2 bereits gegen den von ihm mit sofortigen Beschwerden vom 20. und 23. Juni 2008 an- gegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 2. Juni 2008 kein Rechtsmit- tel eröffnet war. Die Begründung des Landgerichts trifft zu. Wie bereits zu I. 2. ausgeführt, setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war. Die Möglich- keit einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 8 3. Gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. Januar 2009 ist auch dem Beteiligten zu 2 aus dem bereits zu I. 2. ausgeführten Grund eine Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. 9 III. Die vom Beteiligten zu 2 selbst am 3. September 2008 eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen (II. 2.) unstatthaft und im 10 - 6 - Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 02.06.2008 - 8 IN 431/08 - LG Gera, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 T 438/08 -