Entscheidung
IV ZR 316/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 316/06 vom 30. März 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 12.961,20 € Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se- nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden. 2 Terno Seiffert Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.05.2004 - 6 O 18/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 256/04 -