Entscheidung
II ZR 84/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 84/08 vom 30. März 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dass das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung übersehen hat, aufgrund der Vereinbarung des Beklagten mit der P.-KG habe sie das Verkaufsgeschäft nicht mehr aktiv betrieben, ist nicht entscheidungser- heblich. Das Urteil wird von der weiteren Erwägung getragen, dass die Klägerin ihren Schaden nicht ausreichend dargelegt hat, weil sie eine „lesbare“ Liste mit den Kunden, bei denen es zu Umsatzrückgängen gekommen sein soll, nicht vorgelegt hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 101.385,70 € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 24 O 77/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.02.2008 - I-17 U 81/07 -