Entscheidung
2 StR 58/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 58/09 vom 25. März 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2009 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Limburg an der Lahn vom 29. Oktober 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl- len II 12 und II 13 der Urteilsgründe wegen sexuellen Miss- brauchs Schutzbefohlener verurteilt worden ist; insoweit wer- den die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufer- legt; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen II 5 bis II 11, II 14 und II 15 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entfällt; c) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli- che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechts- mittels, bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen (II 1 bis II 4 der Ur- teilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in zwei Fällen (II 12 und II 13 der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Missbrauchs Schutz- befohlener in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in neun Fällen (II 5 bis II 11, II 14 und II 15 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er ein Ver- fahrenshindernis geltend macht, sowie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli- chen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den zutreffen- den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den Fällen II 12 und II 13 der Urteilsgründe war das Verfahren ein- zustellen, weil die Taten verjährt sind. Der Tatrichter ist zu Gunsten des Ange- klagten davon ausgegangen, dass die Taten zwar nach dem 14. Geburtstag des Opfers (4. Mai 1997) begangen wurden, so dass eine Strafbarkeit nach § 176 StGB nicht in Betracht kommt, dass sie aber vor dem 1. November 1997 verübt wurden. Die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 b Abs. 3 Nr. 4 StGB) war somit spätestens am 1. No- vember 2002 abgelaufen. Eine die Verjährung unterbrechende Handlung erfolg- te frühestens 2006. Die Verjährung ruhte auch nicht gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, da diese Vorschrift erst zu einem Zeitpunkt in Kraft trat (1. April 2004) als die Verjährung schon eingetreten war (vgl. u. a. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ru- hen 12). 3 - 4 - 2. In den Fällen II 5 bis II 11, II 14 und II 15 hat die tateinheitliche Verur- teilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener zu entfallen, da bezüg- lich dieses Straftatbestandes jeweils Verjährung eingetreten ist. Denn diese Taten fanden jedenfalls spätestens im Juni 1998 statt, so dass sie spätestens im Juni 2003 verjährt waren. 4 Der Senat hat insoweit den Schuldspruch geändert.5 Dies führt hier nicht zur Aufhebung der betreffenden Einzelstrafaussprü- che. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafaussprüche auf der Annahme der Verwirklichung zweier tat- einheitlich begangener Delikte beruht, da der Tatrichter - ausweislich der Ur- teilsgründe - diesen Umstand nicht strafschärfend berücksichtigt hat. 6 Der Senat schließt weiter aus, dass diese (maßvollen) Einzelstrafen von den in den Fällen II 12 und II 13 verhängten Einzelstrafen, die zum Wegfall kommen, beeinflusst sind. 7 3. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen in den Fällen II 12 und II 13 zieht jedoch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 8 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. 9 - 5 - Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 10 Rissing-van Saan Rothfuß Appl Cierniak Schmitt