Entscheidung
VII ZR 200/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 200/08 vom 24. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 10.426.514,52 € Gründe: Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. 1 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, wann die durch das selbständige Beweisverfahren eingetretene Hemmung der Mängelansprü- che beendet war. Das Berufungsgericht hat die Beendigung an dem Tag ange- nommen, an dem der gerichtliche Gutachter gehört und das Protokoll dieser Anhörung verlesen und genehmigt worden war. Der Umstand, dass der Gutach- 2 - 3 - ter nicht alle Fragen belastbar beantwortet haben könnte, sei ebenso unerheb- lich wie die Ankündigung der Klägerin, Beweisanträge stellen zu wollen. 3 2. Die dazu von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. 4 a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die Dauer der Un- terbrechung der Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren darauf ankommt, wann das selbständige Beweisverfahren beendet ist. Das ist der Fall, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BauR 2002, 1115, 1117). Sachliche Erledigung des selb- ständigen Beweisverfahrens tritt bei rückschauender Betrachtung nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich mit dem Verlesen des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder des- sen Vorlage zur Durchsicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329, 331). Die Übermittlung des Protokolls liegt au- ßerhalb der Beweisaufnahme und gehört nicht mehr zum Beweisverfahren (BGH, Urteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 212/71, BGHZ 60, 212, 213). b) Diese Grundsätze gelten, was die Beschwerde auch nicht in Frage stellt, auch für die Beendigung der Hemmung der Verjährung nach neuem Recht. Die Verjährungsfrist wird durch die Zustellung des Antrags auf Durchfüh- rung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des eingeleiteten Verfah- rens, § 204 Abs. 2 BGB. 5 c) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine sachliche Erledigung des Beweisverfahrens auch eintritt, wenn eine Partei im Anschluss an die mündliche Anhörung Anträge oder Ergänzungsfragen stellt, kann dahinstehen. Die Ankündigung solcher Anträge reicht jedenfalls nicht aus. Denn im Interesse 6 - 4 - der Rechtssicherheit kann bei der Berechnung der Verjährungsfrist nur an tat- sächliche Maßnahmen angeknüpft werden, die Anlass geben können, die Be- weisaufnahme fortzusetzen. Die Ankündigung von Beweisanträgen ist keine solche Maßnahme. 7 d) Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, wann ein selbständiges Beweisverfahren beendet ist, wenn der Gutachter nicht alle Beweisfragen vollständig beantwortet hat, veranlasst die Zulassung der Revision nicht. Denn diese Frage ist durch die bisherige Rechtsprechung eben- falls geklärt. Die formale Anknüpfung der Rechtsprechung an die Verlesung des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen oder dessen Vorlage zur Durchsicht bezweckt, den Zeitpunkt der Verjährung eindeutig bestimmen zu können (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00, BauR 2002, 1115, 1117). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens davon abhinge, ob der Gutachter die Be- weisfragen umfassend und ergiebig beantwortet hätte. Ein selbständiges Be- weisverfahren ist deshalb ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutach- tens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Be- weisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gut- achtens gestellt werden. Das Berufungsgericht hat auf diese formale Anknüp- fung abgestellt und musste sich nicht weiter damit beschäftigen, ob die Beant- wortung umfassend und ergiebig war oder im Ergebnis die Beweisfrage weitge- hend ungeklärt blieb. Die Gehörsrüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist des- halb unbegründet. Sie stellt nicht in Frage, dass der Gutachter sich zu den ge- stellten Fragen geäußert hat. - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 8 Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 21 O 8/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2008 - I-5 U 9/08 -