Entscheidung
VII ZR 20/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 20/08 vom 24. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009 durch den Vorsit- zenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safa- ri Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes- gerichts in Jena vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein Ho- norar von 90.000 € vereinbart worden und das Protokoll vom 10. No- vember 2004 weise versehentlich aus, dass der Generalunternehmer mit Leistungsphase 4 tätig sein solle, veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Denn auf etwaige zulassungsrelevante Rechts- und Ver- fahrensfehler des Berufungsgerichts kommt es nicht an. Diese wären nicht entscheidungserheblich. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass es jedenfalls von einer konkludenten Einigung der Parteien dar- über ausgeht, die Klägerin sei mit den abgerechneten Architektenleis- tungen beauftragt worden und diese hätten entgeltlich erfolgen sollen. Diese Einigung der Parteien war dahin zu verstehen, dass über die Vergütung noch eine Einigung erzielt werden sollte. Insoweit hatten die Parteien jedoch keinen Spielraum. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 4 HOAI schuldete die Beklagte das nach den Mindestsätzen berechnete Hono- rar. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Forderung der Klägerin unter den Mindestsätzen liegt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass das Berufungsgericht den Beweisantritt dazu übergangen hat, dass das Protokoll vom 10. November 2004 nicht versehentlich die Leistungsphase 4 für die Generalunternehmerleistung ausweise. Auch wenn diese Behauptung der Beklagten richtig ist, ändert das nichts dar- an, dass die Klägerin für die abgerechnete Leistung nach Mindestsät- zen zu vergüten ist. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 60.577,77 € Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 30.04.2007 - 8 O 1935/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.01.2008 - 2 U 413/07 -