Entscheidung
IX ZR 55/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/06 vom 23. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. März 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestset- zung in dem Senatsbeschluss vom 8. Januar 2009 wird zurück- gewiesen. Gründe: Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und ent- sprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 126/06, JurBüro 2008, 368 Rn. 1; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort "Anfechtungskla- gen"). Bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage richtet sich der Streit- wert nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewäh- rung für die Insolvenzmasse haben (OLG Celle ZInsO 2001, 131). Dieser ist im Fall der Rückübertragung von Grundpfandrechten zu schätzen. 1 Demgemäß beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Rückübertragung der an dem im 2 - 3 - Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Potsdam, Grundbuch von Kleinmachnow, Blatt .…, Abt. III, lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld richtet, auf 5.936.098,74 €. Dies entspricht dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert der Grundschuld. Für einen geringeren Wert ist nichts vorgetragen. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Gegenvorstellung darauf verweist, dass ihr auf- grund der Höhe ihrer Forderungen ohnehin der überwiegende Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Erbaurechts zufließen würde, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist der Wert des herauszugebenden Gegenstandes. Der Mehrerlös, den der Anfechtungsgegner erlangen würde, wenn die Anfechtung keinen Er- folg hätte, ist für die Wertberechnung unerheblich. Der Abzug einer hypotheti- schen Insolvenzquote kommt nicht in Betracht. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 O 477/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 82/05 -