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Entscheidung

2 StR 545/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 545/08 vom 20. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2008 wird als offensichtlich unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Anlass zu einem über die Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift an den Senat hinausgehenden Hinweis gibt nur die gegen die Ablehnung des zweiten Befangenheitsantrags (Revisionsbegründung S. 28 ff.) gerichtete Verfahrensrüge. Es kann dahinstehen, ob der vom Generalbundes- anwalt insoweit als zulässig angesehene Austausch des Zurückweisungsgrun- des gemäß § 26 a Abs. 1 StPO hier überhaupt in Betracht kommt. Denn das erkennende Gericht hat die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs zu Recht auf § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt. Aus dem von der Revision selbst vorge- tragenen Verfahrensablauf ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der abgelehnte Vorsitzende der Strafkammer die Verhandlung in jeder Hinsicht prozessord- nungsgemäß leitete. Seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, weil er nicht eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Abgabe von Stellung- - 3 - nahmen verfügte, um die kein Verfahrensbeteiligter gebeten hatte, entbehrte offensichtlich der sachlichen Grundlage. Der von der Revision zu den Verfahrensrügen vorgetragene Prozess- sachverhalt zum Ablauf der Hauptverhandlung macht beispielhaft deutlich, dass eine auf sachwidrige Konfrontation, Verfahrenserschwerung und Provokation gerichtete Verteidigungsstrategie weder den individuellen Interessen des Be- schuldigten noch dem Allgemeininteresse an einem fairen, zügigen und offenen rechtsstaatlichen Strafverfahren dient. Die hier mit den Befangenheitsgesuchen des Verteidigers K.-N. vorgebrachten Vorwürfe, die abgelehnten Richter hätten "mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass ihnen die Rechte des Angeklagten völlig gleichgültig sind" (Befangenheitsantrag 1) und hätten Verfahrensgrundrechte des Angeklagten "schwerwiegend und offenbar bewusst vereitelt" (Befangen- heitsantrag 2), waren angesichts der verfahrensfehlerfreien, ersichtlich pro- zessordnungsgemäßen Verhandlungsführung gänzlich haltlos und konnten kaum anderen Zwecken als dem der Provokation dienen. Mit einer engagierten, gegebenenfalls auch mutigen Strafverteidigung im (wohlverstandenen) Interes- se des Beschuldigten hat ein solches Verhalten kaum mehr etwas zu tun. - 4 - Es führt, wenn es gehäuft oder systematisch auftritt oder gar als Reakti- on auf die Ablehnung von Vereinbarungen angedroht oder zu deren Erzwingung durchgeführt wird, zu einer schwerwiegenden Belastung des Strafprozesses insgesamt, zu Forderungen rechtspolitischer Gegenmaßnahmen und zu einer Veränderung der Prozesskultur, welche den Interessen der Beschuldigten nicht nützt, sondern entgegenwirkt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt