OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 84/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 84/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 19. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 275.656,20 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Das angefochtene Urteil lässt eine Divergenz zu der von der Nichtzu- lassungsbeschwerde angeführten Entscheidung (BSG, Urt. v. 5. August 1993 - 2 RU 24/92, NZS 1994, 86) nicht erkennen. Ein mit dieser Entscheidung kolli- dierender Rechtssatz wird von dem Oberlandesgericht nicht aufgestellt. Viel- mehr fügt sich seine Würdigung, wonach die Ausbildung eines Gesellen zum Meister eine Weiterbildung darstellt, in die Rechtsprechung des Bundessozial- gerichts ein, das auch die Qualifikation zum Facharzt nicht mehr der Ausbildung eines Arztes zuordnet (BSG, aaO S. 87 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist für 2 - 3 - eine an der Interessenlage des Klägers orientierte Rechtsfortbildung des § 90 Abs. 1 SGB VII kein Raum. 2. Da der Begriff der Berufsausbildung nicht für alle Rechtsgebiete ein- heitlich, sondern nach dem Sinn des jeweiligen Gesetzes auszulegen ist (BSG, aaO S. 86), kann eine Divergenz nicht aus einem weiteren Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG (BVerwG, Urt. v. 22. August 2007 - 6 C 28/06, NVwZ-RR 2008, 39) hergeleitet werden. 3 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 11.05.2007 - 5 O 359/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 U 105/07 -