Entscheidung
IV ZR 293/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 293/06 vom 18. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos- ten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 70.189 € Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 1. a) Das Berufungsgericht (TransportR 2007, 258) nimmt an, zwar gehöre die Frachtführerhaftpflichtversicherung nach Nr. 10 Buchst. b der Anlage A zum VAG zu den Großrisiken i.S. von § 187 VVG a.F. i.V. mit Art. 10 Abs. 1 EGVVG a.F., nicht jedoch die in der Anlage nicht erwähnte 2 - 3 - Haftpflicht des Spediteurs und des Lagerhalters. Die Beschwerde ist an- derer Auffassung und sieht darin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. b) Das trifft nicht zu. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung müsste insbesondere aufgezeigt werden, aus welchen Gründen, in wel- chem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, ob die Haftpflicht aus Speditions- und Lagerverträgen zu den Großrisiken gehört (vgl. BGHZ 159, 135, 137 f. m.w.N.). Daran fehlt es in der Be- schwerdebegründung. 3 Nach der vom Berufungsgericht und auch sonst vertretenen An- sicht gehört dem Wortlaut von Nr. 10 b der Anlage A zum VAG entspre- chend, wie die Beschwerde richtig sieht, nur die Haftpflicht des Land- frachtführers zu den Großrisiken, nicht die der Spediteure und Lagerhal- ter. Dem Berufungsurteil entgegenstehende Rechtsprechung ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die Literatur sieht dies ebenso (Schwin- towski/Brömmelmeyer/Klär, PK-VersR § 210 Rdn. 13; Möhrle, Laufende Versicherung S. 158, 164; Ehlers, TransportR 2007, 5, 12 und 2006, 7, 8; Flach, TransportR 2008, 56, 61; Freitag, r+s 2008, 96, 100; Thume, TransportR 2006, 1, 5; Heuer, TransportR 2007, 55). Letzterer, einer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, befürwortet zwar eine analoge Anwendung des § 187 VVG auf die Haftpflichtversicherung der Spediteu- re und Lagerhalter (aaO S. 57 f.). Diese Auffassung lässt sich vertreten, belegt aber nicht, dass die Rechtsfrage i.S. der Zulassungsrechtspre- chung des Bundesgerichtshofs umstritten ist. 4 Davon abgesehen kommt es nach dem jetzt geltenden Recht für die Leistungsfreiheit auf eine Kündigung nicht mehr an (vgl. Klär aaO). 5 - 4 - 6 2. a) Einen die Zulassung rechtfertigenden symptomatischen Rechtsfehler sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), in der das Kündigungserfordernis abbedungen ist (Ziff. 8.3 Abs. 2 AVB), gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15a VVG a.F. als unwirksam angesehen hat. Rechtsfolge einer dem Versicherungsnehmer nachteiligen, von einer halbzwingenden Norm abweichenden Vereinba- rung sei vielmehr nur, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen könne, nicht aber deren Nichtigkeit. Habe der Versicherungsvertrag mit der Firma D. - wie behauptet - nur deren Haftung aus Frachtverträgen gedeckt, könne sich die Beklagte auf die Klausel berufen. Bei einer Prü- fung des § 15a VVG a.F. scheide eine abstrakt-generelle Wirksamkeits- kontrolle aus. b) Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Beru- fungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden. 7 § 15a VVG a.F. bezieht sich ebenso wie andere gleichartige Rege- lungen über halbzwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes auf nachteilige Abweichungen durch Individualvereinbarung und Allge- meine Versicherungsbedingungen. Dem Versicherungsnehmer nachteili- ge Abweichungen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen unterlie- gen nach der Rechtsprechung des Senats uneingeschränkt auch der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB (früher §§ 9 ff. AGBG) und sind an der halbzwingenden Norm zu messen (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1994 - IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 ff. und vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 15, 22 ff., insbesondere 26 ff.; zur Li- teratur vgl. A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. 8 - 5 - Vorb. v. § 307 BGB Rdn. 57; Wolf in Wolf/L./P. AGB-Recht 5. Aufl. § 307 Rdn. 14, 111; HK-VVG/Brömmelmeyer, Einleitung Rdn. 12 f., § 18 Rdn. 5 f.). Da Ziffer 8.3 Abs. 2 AVB generell Geltung auch für Speditions- und Lagerverträge beansprucht, ist das Berufungsgericht mit Recht zur Un- wirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelangt. An die Stelle der un- wirksamen Klausel tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F. Auf den konkreten Deckungsumfang der Firma D. kommt es danach nicht an. Davon abgesehen hat das Berufungs- gericht das gesamte Vertragswerk einzelfallbezogen ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die Versicherung, falls sie nicht schon von Anfang an Risiken aus Spediteur- und Lagerhaltertätigkeit umfasste, im Wege der Vorsorgeversicherung jederzeit darauf erweitert werden konnte. 9 - 6 - 10 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2005 - 419 O 69/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 208/05 -