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Entscheidung

1 StR 80/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 80/09 vom 18. März 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. September 2008 wird als unbegründet verwor- fen (§ 349 Abs. 2 StPO) mit der Maßgabe, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg - Ju- gendrichter - vom 12. Juni 2008 (40 Ds ) verur- teilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Jugendkammer hat das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. Juni 2008 zwar inhaltlich in seine Verurteilung einbezogen, dies jedoch auf Grund eines Tenorierungsversehens nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck 1 - 3 - gebracht (UA S. 24 f.). Der Senat holt dies entsprechend dem Antrag des Ge- neralbundesanwalts im Wege einer klarstellenden Ergänzung nach (vgl. Senat, Beschl. vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96). Nack Wahl Kolz Jäger Sander