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II ZR 74/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 74/08 Verkündet am: 16. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 auf- gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 23. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra- gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1943 geborene Kläger, der seit September 1982 als angestellter Ar- beitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, wurde mit Wirkung zum 3. Juni 1986 für die Dauer von 5 Jahren zum Mitglied ihres Vorstands bestellt. § 6 des 1 - 3 - Anstellungs- und Pensionsvertrags der Parteien vom 10. Juli 1986 bestimmt hinsichtlich des Ruhegeldes: § 6 Ruhegeld (1) Herr B. hat im Pensionsfall Anspruch auf ein lebens- langes Ruhegeld. Das jährliche Ruhegeld wird prozentual berechnet nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und der Mindesttantieme. Die Pension beträgt per heute 0,0 % des Gehalts und der Festtantieme und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Tä- tigkeit um 10 %, insgesamt höchstens auf 60 %. Unbeschadet der vorangehenden Regelung ist jedenfalls die bis heute entstandene Ruhegeldzusage unverfallbar. Für die Höhe des Ruhegeldes gerechnet vom 01.09.1982 gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung („Betriebsrentengesetz“), insbesondere § 2 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz. … (2) Der Pensionsfall tritt ein, wenn a) der Anstellungsvertrag wegen dauernder Arbeitsunfähig- keit gemäß § 5 Absatz 2 endet, b) der Anstellungsvertrag mit oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres endet, - 4 - c) der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. d) Für Buchstabe a) und c) gilt das Betriebsrentengesetz nicht. … Am 31. August/9. September 1988 vereinbarten die Parteien eine "Ände- rung zum Anstellungs- und Pensionsvertrag" (im Folgenden: Änderungsver- trag): 2 Zwischen der P. AG und Herrn B. ist am 10.07.1986 ein Anstellungs- und Pensionsvertrag abgeschlossen worden, aufgrund dessen Herr B. bis zum 02.06.1991 zum Mitglied des Vorstandes der P. AG bestellt worden ist. In § 6 des vorgenannten Anstellungs- und Pensionsvertrags ist vorgesehen, dass Herr B. ein Ruhegeld erhält, wenn der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Es sind Zweifel bezüglich der Wirksamkeit dieser Regelung geltend gemacht worden. Obwohl Herr B. diese Zweifel nicht teilt, ist er bereit, ins- besondere auf Ansuchen des Aufsichtsrates und der Großakti- onäre und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der P. AG und die Bemühungen der Stammaktionäre der - 5 - P. AG, einen neuen finanzstarken und für die weitere Ent- wicklung der P. AG förderlichen Mehrheitsaktionär zu ge- winnen, einen Beitrag zu leisten, indem er auf die vorgenannten Rechte in erheblichem Maße verzichtet. Herr B. möchte mit diesem erheblichen Verzicht auch den Fortbestand des Anstellungs- und Pensionsvertrages sichern. Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart: 1. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) … des Anstellungs- und Pensi- onsvertrages vom 10.07.1986 werden aufgehoben. 2. Falls der Anstellungs- und Pensionsvertrag von Herrn B. über den 02.06.1991 hinaus nicht um mindestens 3 Jahre zu mindestens den gleichen Konditionen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gelten, verlän- gert wird - worauf kein Anspruch besteht und hierdurch auch nicht begründet werden soll -, erhält Herr B. als eine einmalige Entschädigung i.S.v. § 24 Ziffer 1 Buchsta- be a) EStG für die weitgehende Aufgabe von Pensionsan- sprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres zum Zeit- punkt der Vertragsbeendigung einen brutto zu zahlenden Betrag in Höhe eines Jahresgehaltes und einer jährlichen Mindesttantieme …, das sind DM 425.000,--, … . § 6 Ab- satz 4 des Anstellungs- und Pensionsvertrages findet auf diese Entschädigung keine Anwendung. Die gleiche Entschädigung ist bei Vertragsbeendigung - ge- gebenenfalls unbeschadet der Ansprüche auf die laufenden - 6 - Bezüge - auch dann zu zahlen, wenn der Anstellungs- und Pensionsvertrag vor dem 02.06.1991 ganz oder teilweise rechtswirksam beendet wird, gleichgültig von wem und aus welchen Gründen (also auch im Fall einverständlicher Ver- tragsbeendigung), sofern nur kein von Herrn B. ver- schuldeter wichtiger Grund für die Vertragsbeendigung vor- liegt. … … Der Kläger schied zum 31. Oktober 1988 aus dem Vorstand aus, sein Anstellungsvertrag wurde gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 425.000,00 DM brutto einvernehmlich beendet. Nr. 4 der Vereinbarung (im Fol- genden: Abfindungsvereinbarung) lautet: 3 Mit den oben genannten Zahlungen sind mit Ausnahme der später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der P. AG alle Zahlungsverpflichtungen der P. AG, insbesondere be- züglich Kostenerstattungen, Urlaub etc. befriedigt und abgegol- ten. Mit seiner Klage hat der Kläger, der am 20. Dezember 2005 sein 62. Le- bensjahr vollendet hat, Zahlung eines monatlichen Ruhegelds für die Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2006 (43.459,81 €) verlangt und die Feststellung begehrt, dass ihm die Beklagte auf Lebenszeit, beginnend ab Januar 2006, zur Zahlung eines monatlichen Ruhegelds in Höhe von 3.621,75 € verpflichtet ist. 4 - 7 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers. 5 Entscheidungsgründe: 6 Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:7 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegelds nach Vollendung des 62. Lebensjahres zu. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 31. August/9. September 1988 den Anstellungs- und Pensionsvertrag da- hingehend abgeändert, dass die Pensionszusage gemäß § 6 Abs. 2 lit. c - wenn der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres ende, weil er vor- zeitig beendet oder nicht verlängert werde - in vollem Umfang entfallen sei. Der Abänderungsvertrag sei eindeutig, klar und auch nicht in sich widersprüchlich und somit nicht auslegungsbedürftig. Er sei weder durch die von den Parteien beim Ausscheiden des Klägers getroffene Vereinbarung nachträglich abgeän- dert worden noch sei er nichtig. 8 II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. 9 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags die geltend ge- machten Pensionsansprüche nach Vollendung seines 62. Lebensjahres zu. 10 - 8 - Durch den Änderungsvertrag verzichtete der Kläger im Falle einer Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 lediglich auf Pensionsansprüche vor Vollendung des 62. Lebensjahres; Pensionsansprüche nach diesem Zeit- punkt wurden durch den Änderungsvertrag nicht berührt. Durch § 6 Abs. 2 lit. d des Anstellungs- und Pensionsvertrags wurde der Kläger für den hier vorlie- genden, in § 6 Abs. 2 lit. c geregelten Pensionsfall - § 6 Abs. 2 lit. b, für den dies nicht gilt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht ein- schlägig - gegenüber den Regelungen des BetrAVG in der Weise besser ge- stellt, dass seine Versorgungsansprüche schon mit ihrem Entstehen unverfall- bar waren (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f. m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662, 1663 f.). 1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhalt des Änderungsvertrags zum Anstellungs- und Pensionsvertrag sei in dem Sinne eindeutig, dass für den Fall einer Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 62. Lebensjahr jegliche Ruhegeldansprüche entfallen sollten, weshalb für eine Vertragsauslegung kein Raum sei. 11 a) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auslegung einer Individualvereinbarung grund- sätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und ge- setzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrens- vorschriften verletzt sind (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; BGHZ 150, 32, 37 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Juni 2005 - V ZR 225/04, NZM 2005, 755). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist hin- gegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem 12 - 9 - Umfang zugänglich ist (Sen.Urt. v. 11. März 1996 aaO; BGH, Urt. v. 25. April 2002 - IX ZR 254/00, NJW 2002, 2867; v. 9. Januar 1981 - V ZR 18/80, WM 1981, 362, 363). 13 b) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich dem Wortlaut des Änderungsvertrags, nimmt man nicht nur einzelne Regelungen, sondern den ganzen Text in den Blick, keineswegs eindeutig entnehmen, dass der Kläger im Falle der Beendigung des Anstellungsvertrags vor Erreichen des 62. Lebens- jahres auch auf Pensionsansprüche nach diesem Zeitpunkt verzichtet hat. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf Nr. 1 des Änderungsver- trags, die bestimmt, dass § 6 Abs. 2 lit. c aufgehoben wird. Zwar mag der Inhalt dieser Vertragsbestimmung für sich genommen unmissverständlich sein. Das Berufungsgericht lässt jedoch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt, dass sowohl der Inhalt der Präambel als auch der Regelung in Nr. 2 des Änderungsvertrags mit einem solchen Verständnis schlechthin nicht zu vereinbaren sind. Wie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel ergibt, ist Gegenstand des Änderungsvertrags ausschließlich der in § 6 Abs. 2 lit. c geregelte Pensi- onsfall, dass der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres en- det, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Sollten, wie das Beru- fungsgericht meint, in diesem Fall jegliche Pensionsansprüche, nämlich sowohl solche vor als auch nach Vollendung des 62. Lebensjahres, entfallen, kann nicht davon die Rede sein, dass der Kläger - wie es im dritten Absatz der Prä- ambel heißt - lediglich "in erheblichem Maße" auf sie verzichtet hat. 14 Zudem sieht Nr. 2, 1. Abs. des Änderungsvertrags für den Fall, dass der Anstellungsvertrag über den 2. Juni 1991 hinaus nicht verlängert oder - wie Nr. 2, 2. Abs. bestimmt - vor diesem Zeitpunkt beendet wird, eine Entschädi- gung "für die weitgehende Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung 15 - 10 - des 62. Lebensjahres" vor, während die dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags außerdem zustehenden Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres nicht einmal erwähnt werden. Auch dies steht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Änderungsver- trag für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags - noch dazu eindeutig - auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet, ersichtlich entge- gen. 2. Ebenso von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Beru- fungsgerichts, bei der Feststellung des Inhalts des Änderungsvertrags könne der später geschlossene Abfindungsvertrag nicht berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können zeitlich nach dem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteilig- ten von Bedeutung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). 16 Nr. 4 des Abfindungsvertrags spricht zweifelsfrei dafür, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Pensionsansprüche des Klägers nach Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Änderungsvertrag nicht berührt werden sollten. Dort ist bestimmt, dass die später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der Beklagten durch die beim Ausscheiden des Klä- gers geleisteten Zahlungen nicht abgegolten werden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, mit den Pensionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung seien nicht die Ruhegeldzahlungen nach dem Anstellungs- und Pensionsvertrag, sondern eine dem Kläger angeblich aufgrund betrieblicher Übung zustehende, 17 - 11 - betragsmäßig geringfügige Betriebsrente gemeint, ist dies im Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand des Abfindungsvertrags gänzlich fern liegend. Darauf, ob dem Kläger - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - eine Betriebsrente zusteht, kommt es deshalb nicht an. 18 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist schließlich die Würdigung der Aus- sage des Zeugen H. . Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, der Kläger habe in dem Änderungsvertrag für den Fall der Beendigung des Anstel- lungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 auf sämtliche Pensionsansprüche verzich- tet, auf die Aussage dieses Zeugen, ohne sie vollständig zu würdigen. Denn es lässt gänzlich unberücksichtigt, dass der Zeuge auch bekundet hat, die Vor- standsmitglieder hätten nach der Vorstellung des Aufsichtsrates auf das "Zwi- schenruhegeld" ("wenn also der Vertrag zwischen dem damaligen Zeitpunkt und dem 62. Lebensjahr enden sollte") verzichten sollen; über Ruhegeldan- sprüche nach dem 62. Lebensjahr sei nach seiner Erinnerung nicht verhandelt worden. Dies steht nicht nur mit der Aussage des Zeugen G. , sondern auch mit dem Vortrag des Klägers in Einklang, wonach Gegenstand des Abfin- dungsvertrags lediglich Pensionsansprüche zwischen seinem Ausscheiden und der Vollendung des 62. Lebensjahres gewesen seien und er in dem Ände- rungsvertrag lediglich auf diese Ansprüche verzichtet habe. Darauf, wie der Zeuge H. subjektiv den Änderungsvertrag verstanden hat, kommt es dem- gegenüber entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts nicht an. 4. Da aus den aufgezeigten Gründen dem Änderungsvertrag ein - auch Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres umfassender - Ver- zicht des Klägers nicht entnommen werden kann, bedarf die Frage, ob eine sol- che Vereinbarung gegen § 3 BetrAVG a.F. verstoßen würde und deshalb nich- tig wäre, keiner Entscheidung. 19 - 12 - III. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung. Da weitere tatrichterli- che Feststellungen nicht in Betracht kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das stattgebende landgericht- liche Urteil wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 20 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2007 - 2 HKO 3208/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 629/07 -