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Entscheidung

IV ZR 88/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 88/07 vom 11. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 11. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. März 2007 wird auf Kosten der Beklag- ten zurückgewiesen. Streitwert: 44.574,13 €. Gründe: Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzli- che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Welche Bedeutung der Einkommensdifferenz (hier 14%) bei der Verweisung des in seiner früheren Tätigkeit berufsunfähigen Versiche- rungsnehmers einer Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)versicherung auf eine andere Tätigkeit zukommt, ist durch die Senatsrechtsprechung geklärt (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 64/04 - ZfSch 2008, 163 unter 2; Senatsurteile vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97 - VersR 2 - 3 - 1998, 1537 unter 4 und vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96 - VersR 1998, 42 unter 4 b). Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird schon davon getragen, dass der Kläger nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen in seiner nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer bislang weder einen annähernd vergleichbaren Kenntnis- stand noch eine vergleichbare Wertschätzung erreicht hat wie in seiner früheren Beschäftigung als Schmelzer im Schichtbetrieb der Gießerei seiner Arbeitgeberin. Bereits darin liegt ein der Verweisung entgegen- stehender Unterschied der neuen Beschäftigung zur früheren Lebens- stellung des Klägers, ohne dass es noch auf Weiteres ankäme. 3 - 4 - 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2006 - 11 O 74/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.03.2007 - 12 U 196/06 -