Entscheidung
2 StR 596/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 596/08 vom 11. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge; er macht außerdem hinsichtlich zweier Fälle ein Verfahrenshindernis geltend. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt der Teilfreispruch. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei weiteren Fällen aus rechtlichen Gründen frei- gesprochen, da sich seine Beihilfehandlung zu den Taten Fall 4/5/6 und 9/10 rechtlich als eine Beihilfehandlung und nicht, wie angeklagt, als drei bzw. zwei selbständige Beihilfehandlungen darstelle. In einem solchen Fall, in dem der gesamte angeklagte Sachverhalt erwiesen ist und nur eine andere konkurrenz- 2 - 3 - rechtliche Bewertung erfährt, kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14; BGH NStZ-RR 2008, 316). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt