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Entscheidung

IX ZB 135/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 135/06 vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Juli 2006 wird auf Kosten des wei- teren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die maßgebliche Rechtsfrage, ob eine nach Veröffentlichung und Nie- derlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung noch an der Schlussverteilung teilnehmen kann, wurde nach Einlegung der Rechtsbe- schwerde im Sinne der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Se- nat entschieden (Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, ZIP 2007, 876). Ob es 2 - 3 - sich bei der verspätet angemeldeten Forderung um eine titulierte Forderung handelt, spielt dabei keine Rolle. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 25.04.2006 - 12 IK 209/05 - LG Stade, Entscheidung vom 06.07.2006 - 7 T 111/06 -