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Entscheidung

IX ZA 9/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9/08 vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 5. März 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Ausführungen in der Anhörungsrüge/Gegenvorstellung vom 14. August 2008 geben keinen Anlass, den Beschluss vom 30. Juli 2008 abzu- ändern und dem Schuldner Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Diese wäre auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausfüh- rungen des Schuldners nicht statthaft. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2008 bindet den Bundesgerichts- hof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 ü- berholt. 1 Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in die- ser Angelegenheit rechnen. 2 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 IN 258/05 - LG Memmingen, Entscheidung vom 31.01.2008 - 4 T 2157/07 -