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Entscheidung

IX ZB 276/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 276/08 vom 26. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. November 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Ge- richt, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrück- lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenz- gericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). Danach ist 2 - 3 - von Gesetzes wegen nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechts- beschwerde, gegeben. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 13. November 2008 auch nicht zugelassen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 9.10.2008 - 38 IK 212/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2008 - 86 T 677/08 -