Entscheidung
III ZR 129/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 129/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf- Gebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2008 - 1 U 5608/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 € Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbeson- dere beziehen sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Erwägun- gen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 339, 350), wonach sich derjenige, der trotz entsprechender Auf- forderung nicht zu einer Klarstellung seiner Äußerung bereit sei, jede nicht fern liegende Deutungsmöglichkeit zurechnen lassen müsse, allein auf Unterlas- sungsansprüche. In Bezug auf Schadensersatzansprüche, die hier geltend ge- macht werden, führt das Bundesverfassungsgericht hingegen aus, dass es auf 1 - 3 - die dem Äußernden günstigste Deutungsvariante ankomme (aaO S. 349; siehe im Übrigen auch aaO S. 351 sowie BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2006, 3769, 3773). Die von der Beschwerde für richtig ge- haltene Differenzierung zwischen den Zeiträumen vor und nach einer Bean- standung durch den Betroffenen wird insoweit nicht in Erwägung gezogen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 2 Schlick Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Seiters Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.10.2006 - 15 O 13511/05 - OLG München, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1 U 5608/06 -