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Entscheidung

5 StR 42/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 42/09 (alt: 5 StR 132/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 1. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie verschweigt, dass Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 (Bl. 540 ff. der Sachakten) seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger – im Einvernehmen mit dem seinerzeitigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt H. – lediglich für das damalige Revisionsverfahren beantragt hatte. Im Übrigen ist Rechtsanwalt F. schlüssig entpflichtet worden, was der Angeklagte und sein Pflichtverteidiger deutlich erkannten und billigten, da sie gegen das Unterbleiben der Ladung von Rechtsanwalt F. keine Ein- wände erhoben haben. Basdorf Brause Schaal Schneider Dölp