Entscheidung
5 StR 624/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 624/08 (alt: 5 StR 404/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 5. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf BVerfG – Kammer – NJW 1991, 558 und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 1 gestützten Angriffe gegen die Zulässigkeit der Gesamtstra- fenbildung versagen, weil die Voraussetzungen dieser Entscheidungen nach Aufhebung der dem Grunde nach beanstandungsfrei gebildeten ersten Ge- samtfreiheitsstrafe durch den Senat (Urteil vom 4. Dezember 2007 – 5 StR 404/07, insoweit in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5, NStZ 2008, 354 und StV 2008, 123 ff. nicht abgedruckt) offensichtlich nicht vorlie- gen. Basdorf Brause Schaal Schneider König