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Leitsatz

IX ZR 22/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 22/07 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuld- ner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2007 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückge- wiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.257,20 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfech- tung das beklagte Land auf Erstattung verschiedener Zahlungen in Anspruch, welche die Schuldnerin, über deren Vermögen am 9. Juli 2004 das Insolvenz- verfahren eröffnet wurde, im Jahr 2003 zur Begleichung von Lohnsteuerrück- ständen nach Vollstreckungsankündigungen an das zuständige Finanzamt er- bracht hat. Die Klage hatte in der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Vor- satzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in vollem Umfang Erfolg. Das Beru- fungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich das be- klagte Land mit der Beschwerde. Es ist der Ansicht, bei allen Zahlungen fehle 1 - 3 - es an der erforderlichen Rechtshandlung der Schuldnerin. Die Sache habe in- soweit grundsätzliche Bedeutung. II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtspre- chung des Senats geklärt. Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (§§ 129, 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Erbringt der Schuldner hingegen selbst eine Leistung, sei es auch unter dem Druck und zur Abwendung einer angedrohten Zwangsvollstreckung, liegt grundsätzlich eine eigene Rechtshandlung des Schuldners vor. Ausnahmsweise kann es in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen, wenn jede Mög- lichkeit des Schuldners zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist, weil er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden (BGHZ 155, 75, 79 f; 162, 143, 151 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 f). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. 3 - 4 - 1. In fünf Fällen (am 28. Januar, 20. Februar, 25. April, 5. Juli und 16. Oktober 2003) erbrachte die Schuldnerin jeweils Zahlungen, nachdem das Finanzamt ihr eine entsprechende Vollstreckungsankündigung übersandt hatte. Vollstreckungsmaßnahmen hatten noch nicht begonnen. Zahlungen in diesem Stadium erfüllen zweifelsfrei die Voraussetzungen einer Rechtshandlung des Schuldners. 4 2. Am 20. August 2003 wurde die Schuldnerin, nachdem wegen erneuter Steuerrückstände eine Vollstreckung angekündigt worden war, von einem Voll- ziehungsbeamten des Finanzamts aufgesucht. Diesem übergab sie einen Scheck in Höhe des ausstehenden Betrags, der von der bezogenen Bank ein- gelöst wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge- richts wäre ein Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglos gewesen. Auch in diesem Fall liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor. Sie konnte sich frei ent- scheiden, einen - voraussichtlich vergeblichen - Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten über sich ergehen zu lassen und anschließend weitere Maßnahmen abzuwarten oder die Gläubigerin durch Hingabe eines Schecks zu befriedigen. 5 3. Am 24. Dezember 2003 überließ die Schuldnerin dem Finanzamt ei- nen Scheck über die Steuerrückstände aus den Monaten September, Oktober und November 2003. Zuvor hatte die Gläubigerin ein Bankkonto der Schuldne- rin wegen der rückständigen Steuer für den Monat September gepfändet. Der übergebene Scheck war nicht auf dieses Konto, sondern auf ein Geschäftskon- to der Schuldnerin bei einer anderen Bank gezogen. Die Gläubigerin hat des- halb Befriedigung nicht durch die ausgebrachte Pfändung, sondern durch die 6 - 5 - selbstbestimmte Leistung der Schuldnerin erlangt. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin ist auch in diesem Fall gegeben. Ganter Raebel Kayser Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.07.2006 - 8 O 47/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2007 - 3 U 183/06 -