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Entscheidung

III ZR 167/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 167/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2008 - 17 U 1697/06 - wird zurückgewie- sen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: bis 30.000 € Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.1 Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) und des in dieser Sache ergangenen Senatsbeschlusses vom 20. Dezember 2007 (III ZR 27/07 - juris und Beck RS 2008, 798 Rn. 8) die er- 2 - 3 - hobenen Beweise dahin gewürdigt, dass der Beklagten im Hinblick auf die Her- stellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts eine - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmit- telbar ergebende - Schlüsselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverant- wortlichkeit begründet. Die Beschwerde zeigt insoweit keine Rechtsfehler auf. Soweit sie unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 17. April 2008 (III ZR 227/06 - juris und Beck RS 2008, 8093 Rn. 15) geltend macht, der Senat habe zum Schwesterfonds eine Prospektverantwortlichkeit verneint, übersieht sie, dass es in dem genannten Verfahren - anders als hier - an hinreichendem Tat- sachenvortrag fehlte, aus dem sich eine - aus dem Prospekt selbst so nicht er- kennbare - Verantwortlichkeit ergeben konnte (aaO Rn. 16). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass das hier beanstandete "worst-case- Szenario" von der Beklagten berechnet und in den Prospekt aufgenommen worden ist. 2. Der Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, der Beklagten sei im Hinblick darauf, dass ein Prospektmangel in zahlreichen Gerichtsentschei- dungen verneint worden sei, kein Verschuldensvorwurf zu machen. Die Kon- zeption von Beteiligungsangeboten gehörte zum Gegenstand ihres Unterneh- mens. Sie musste daher die notwendige Kenntnis mitbringen, um einen Emissi- onsprospekt vorzulegen, der die Anleger in einem für die Einschätzung ihres Risikos maßgebenden Punkt nicht irreführte. Vor diesem Hintergrund hat sie nicht ohne Fahrlässigkeit annehmen können, der Anleger werde das tatsächli- che Risiko der Beteiligung trotz der verharmlosenden Darstellung im Rahmen der zusammenfassenden Restrisikobetrachtung zutreffend einschätzen. 3 - 4 - Die in Amtshaftungssachen entwickelte Kollegialgerichtsrichtlinie, nach der ein Verschulden des Beamten in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als ob- jektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 172, 184), kann entgegen der Annahme der Beschwerde auf den hier zu beurteilenden Sach- verhalt nicht übertragen werden. Während der hoheitlich handelnde Beamte die Dienstpflicht hat, die in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn sie ihm unklar erscheinen oder sich eine Anwendungspraxis noch nicht herausgebildet hat, auf den ihm vorliegenden Fall anzuwenden, geht es hier um eine freie unternehmerische Betätigung der Beklagten, für die sie selbst Ver- antwortung zu übernehmen hat. Dies schließt auch die Pflicht ein, sich selbst darüber klar zu werden, ob eine besonders werbewirksame und als Verkaufsar- gument dienende Restrisikobetrachtung die Gefahr in sich birgt, die tatsächli- chen Risiken zu beschönigen. 4 3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil es angenommen hat, der Prospektfehler sei für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt dem Anleger eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung zu- gute, dass er sich bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalver- 5 - 5 - lustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1332 Rn. 21 m.w.N.). Schlick Dörr Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 5203/05 - OLG München, Entscheidung vom 26.05.2008 - 17 U 1697/06 -