Entscheidung
I ZR 81/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 81/07 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 je zur Hälfte. Jede Partei trägt die ihr entstandenen außergerichtli- chen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 800.000 € festgesetzt. Gründe: Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich beige- legt haben, so ist jedenfalls dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden, wenn die Parteien - wie hier - eine solche Kostenent- scheidung beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW- RR 1997, 510; Beschl. v. 8.12.2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Tz. 1; je- weils m.w.N.). 1 Bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann im Rah- men des billigen Ermessens berücksichtigt werden, welche Kostentragungsre- gelung die Parteien selbst angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich ver- 2 - 3 - einbarte Anregung an das Gericht (BGH NJW 2007, 835 Tz. 17). Danach ent- spricht es der Billigkeit, über die Kosten entsprechend der in der Vergleichsver- einbarung getroffenen Kostenregelung und den übereinstimmenden Kostenan- trägen der Parteien zu entscheiden. Bergmann Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 7 O 11479/04 - OLG München, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 U 1638/06 -