Entscheidung
5 StR 339/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 339/08 (alt: 5 StR 491/06) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e 1 Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fäl- len nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom 27. März 2007 (BGH NStZ 2007, 518) erneut unter Zugrundelegung unein- geschränkter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die wiederum mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten erweist sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verneinung der Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Tötung von acht eigenen neugeborenen Kindern durch Mangelversorgung unmittelbar nach der Geburt innerhalb von sechs- einhalb Jahren kann hier nach Anhörung von nunmehr zwei psychiatrischen Sachverständigen durch das Schwurgericht nicht ein zweites Mal allein auf- grund der Sachrüge beanstandet werden. 2 Der Ausschluss massiven Alkoholmissbrauchs als etwaige Ursache für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist – nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf den im ersten Beschluss des Senats ausdrücklich 3 - 3 - bezeichneten Gesichtspunkt der actio libera in causa (BGH aaO S. 519) – insgesamt plausibel dargetan. Der Senat hatte in seinem ersten Beschluss das gerade in Anbetracht der sonstigen sozialen Einordnung der Angeklagten außergewöhnliche Ge- samttatgeschehen sowie den bizarr anmutenden Umgang der Angeklagten mit den auf dem eigenen Balkon vergrabenen Leichen ihrer Opfer hervorge- hoben. Dass die Sachverständigen eine mögliche indizielle Wirkung dieser Umstände für das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung außer acht gelassen hätten, ist ungeachtet allzu knapper Abhandlung dieser im Ur- teil immerhin nicht ganz verschwiegenen Momente nicht anzunehmen. Ein zwingender Beleg für eine jedenfalls nicht ausschließbare schwere seelische Abartigkeit der Angeklagten, welche das Schwurgericht aufgrund der Ge- samtheit ihres Werdegangs im Einklang mit den Sachverständigen ausge- schlossen hat, ist aus jenen Besonderheiten noch nicht abzuleiten. 4 Basdorf Raum Brause Schneider Dölp