OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwZ (B) 108/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 108/06 vom 9. Februar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechts- anwalt Dr. Braeuer am 9. Februar 2009 beschlossen: Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt R. S. , Sch. , beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinan- der aufgehoben; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und der Antragstellerin die ihr insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla- gen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 30. Juni 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls, nachdem am 21. Januar 2004 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 26. Juni 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige 2 - 3 - Beschwerde des Antragstellers gerichtet. Am 18. Juni 2008 hat das Insolvenz- gericht gemäß § 291 InsO festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefrei- ung erlangt, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgrün- de nicht vorliegen. Am 12. Juli 2008 hat der Antragsteller beantragt, ihm unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilli- gen. Mit Bescheid vom 7. November 2008 hat die Antragsgegnerin ihre Wider- rufsverfügung vom 30. Juni 2004 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Ver- fahren daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. II. 1. Dem Antragsteller war mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs sei- nes Antrags gemäß § 14 FGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Bewilli- gungsvoraussetzungen vorliegen und sein Prozesskostenhilfegesuch bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (der Rücknahme des Widerrufsbe- scheids) bewilligungsreif war (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 9/05). 3 2. Nach Erledigung der Hauptsache war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben sowie dem An- tragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit der An- tragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuer- legen. Hierfür war leitend, dass einerseits der Vermögensverfall erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung entfallen ist, andererseits die Antragsgegnerin dem nicht unzuverzüglich 4 - 4 - durch Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl. hierzu Senat, Beschl. vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794). Ganter Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Kappelhoff Braeuer Vorinstanz: AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 26.06.2006 - AGH 4/04 -