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Leitsatz

IX ZR 18/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 18/07 Verkündet am: 5. Februar 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 164 Abs. 2 Kommt der Vertrag über eine Rechtsberatung wegen der Beschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes allein mit dem einer gemischten Sozietät angehörenden Rechtsanwalt zustande, wird auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein durch die frühere Beratung ausgelöster Folgeauftrag mit ihm geschlossen, sofern er nicht erkennbar zum Ausdruck bringt, nunmehr namens der Sozietät zu han- deln. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Rich- ter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2007 im Kosten- punkt und insoweit, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde, aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13. Februar 2006 wird zurückgewie- sen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der H GmbH (fortan: GmbH). Anfang des Jahres 1999 trat der Kläger, dem gegen die GmbH eine Darlehensforderung in Höhe von 500.000 DM zu- stand, in Überlegungen ein, sein Unternehmen nach und nach auf einen seiner leitenden Mitarbeiter zu übertragen. Zur Beratung über die vertragliche Umset- zung dieses Vorhabens wandte sich der Kläger im Februar 1999 an die Beklag- 1 - 3 - te, eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte, aus drei Gesellschaftern - nämlich einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einem Steuerberater und einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - bestehende So- zietät. Die Betreuung des Klägers übernahm ein bei der Sozietät angestellter Rechtsanwalt. Auf Anfrage des Klägers bekundete sein Mitarbeiter M. L. Inte- resse, sich mit einer stillen Einlage von 300.000 DM an der GmbH zu beteiligen und ihr außerdem ein Darlehen von 200.000 DM zu gewähren. Da eine Bankfi- nanzierung über die ins Auge gefasste stille Beteiligung scheiterte, gewährte der Kläger am 23. Juli 1999 M. L. und dessen - wegen der vermeintli- chen finanziellen Leistungsfähigkeit ihres Stiefvaters in den Vertrag einbezoge- nen - Ehefrau S. L. ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM. Anschlie- ßend schloss die GmbH mit M. L. einen Geschäftsführer- Anstellungsvertrag, einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft sowie einen Kreditvertrag, nach dessen Inhalt M. L. der GmbH in lau- fender Rechnung Kredite bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM zur Verfügung stellt. 2 Nachdem die GmbH bereits um den Jahreswechsel 2000/2001 in eine finanzielle Schieflage geraten war, beschloss der Kläger am 7. Juli 2001 die Abberufung von M. L. als Geschäftsführer und die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 kündigte der durch den angestellten Anwalt der beklagten Sozietät vertretene Kläger gegenüber den Eheleuten L. den Darlehensvertrag. Die mangels Darlehensrückzahlung von dem nunmehr durch seine hiesigen Instanzbevoll- mächtigten vertretenen Kläger gegen die Eheleute L. erhobene Klage auf Zahlung von 145.072,83 € hatte lediglich gegen den Ehemann Erfolg; die gegen 3 - 4 - die Ehefrau gerichtete Klage wurde, weil ihre Mitverpflichtung infolge Vermö- genslosigkeit gegen § 138 BGB verstoße, rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn nicht darauf hingewiesen zu ha- ben, dass die Mitverpflichtung der Ehefrau wegen ihrer Einkommens- und Ver- mögenslosigkeit sittenwidrig ist. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadens- ersatz in Höhe von 147.198,82 €, wobei 145.072,83 € auf das Darlehen und 2.125,99 € auf den in dem Vorprozess zugunsten der Ehefrau entstandenen Kostenerstattungsanspruch entfallen. Der vor dem Landgericht erfolglosen Kla- ge hat das Berufungsgericht in Höhe von 2.125,99 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten führt zur Abweisung der gesamten Klage.5 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach Anerkennung der Rechtsfä- higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei der bisher maßgebliche Grund- satz überholt, wonach bei einem Vertragsschluss mit einer interprofessionellen Sozietät der Anwaltsvertrag nur mit den Mitgliedern zustande komme, die be- rufsrechtlich und fachlich zur Wahrnehmung des Mandats befugt seien. Viel- mehr sei davon auszugehen, dass der Mandant den Vertrag, auch wenn es sich 6 - 5 - um eine zivilrechtliche Angelegenheit handele, die ein Steuerberater und Wirt- schaftsprüfer nicht bearbeiten dürfe, mit der Sozietät schließe. Folglich richte sich der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Der Beklagten sei eine Fehlberatung vorzuwerfen, weil sie dem Kläger wegen der Unwirksamkeit einer solchen Mitverpflichtung nicht habe empfehlen dürfen, den Darlehensvertrag auf die vermögenslose Ehefrau zu erstrecken. Da der Kläger bei zutreffender Beratung von einer Einbeziehung der Ehefrau in den Darlehensvertrag abgesehen habe, sei ihm infolge des durch die gerichtliche Inanspruchnahme zu ihren Gunsten entstandenen Kostenerstattungsanspruchs ein Schaden in Höhe von 2.125,99 € entstanden. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, weil die Beklagte einer Sekundärhaftung unterliege. Der Be- ratungsfehler der Beklagten sei jedoch mangels Anwendbarkeit der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht für den Abschluss des Darlehensvertra- ges zwischen dem Kläger und dem Ehemann ursächlich geworden, so dass der insoweit verfolgte Schadensersatzanspruch über 145.072,83 € unbegründet sei. 7 II. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht Stand. 8 1. a) Handelt es sich - wie im Streitfall - um eine Sozietät von Berufsan- gehörigen unterschiedlicher Fachrichtung, kommt nach der bisherigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs der Beratungsvertrag nur mit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet berufsrechtlich tätig werden dürfen. Diese rechtliche Bewertung beruht auf der Erwägung, dass 9 - 6 - einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine reine Besorgung fremder Rechtsangelegenheit im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG verwehrt und ein auf einen solchen Gegenstand gerichteter Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Bei einer gemischten Sozietät wird der Vertrag mithin dahin ausgelegt, dass seine Erfül- lung nur diejenigen Mitglieder der Sozietät übernehmen sollen, die berufsrecht- lich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, ZIP 2008, 1432 f Rn. 8 m.w.N.). Diese Würdigung entspricht dem früheren Ver- ständnis, wonach ein Vertrag ausschließlich mit den Gesellschaftern und man- gels einer rechtlichen Verselbständigung nicht mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen wird (BGHZ 142, 315, 319 f). Danach ist nicht die Sozietät als solche der dem Mandanten gegenüberstehende Vertragspartner (BGHZ 56, 355, 358). b) Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob diese rechtlichen Maßstäbe über den Vertragsschluss mit einer interprofessionellen Sozietät nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nunmehr selbst Partner eines Beratungsvertrages werden kann (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830, 831), aufrechtzu- erhalten sind (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1433 Rn. 9 f). Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt es jedenfalls bei der bisherigen Rechtslage, wenn der Vertrag vor Erlass der Grundsatzentscheidung vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verabredet wurde (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1433 Rn. 10). 10 - 7 - 2. Im Streitfall hatten die Parteien den Anwaltsvertrag bereits im Februar des Jahres 1999 vereinbart. 11 a) Bei dieser Sachlage kam der Vertrag entsprechend den bislang gel- tenden Auslegungsregeln ausschließlich mit dem berufsrechtlich zur Rechtsbe- ratung befugten Gesellschafter und nicht mit der hier allein verklagten Sozietät zustande. Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger im Oktober des Jahres 2001 - also nach Erlass der Entscheidung vom 29. Januar 2001 - den weiteren Auftrag zur Kündigung des den Eheleuten L. gewährten Darlehens erteilte. Infolge des engen Zusammenhangs mit der früheren, die gleiche rechtliche An- gelegenheit betreffenden Beratung ist davon auszugehen, dass der Kläger mit diesem Mandat ebenfalls seinen bisherigen Vertragspartner und nicht die So- zietät betraut hat. In Einklang mit der Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB kommt ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur zustande, wenn - woran es hier fehlt - der Handelnde erkennbar namens der Gesellschaft auftritt (MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 714 Rn. 26, § 718 Rn. 18). Diese Würdigung entspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts, das aus dem Folgeauftrag eine sekundäre Haftung herleitet, für die nur bei Identität des Ver- tragspartners Raum ist. 12 b) Gerade das Zusammenspiel von Primär- und Sekundärhaftung gebie- tet, bei Erteilung eines neuen Mandats für ein Tätigwerden innerhalb derselben rechtlichen Angelegenheit durch den gleichen rechtlichen Berater mangels an- derer ausdrücklicher Erklärungsinhalte von einem Vertragsschluss des Man- danten mit seinem bisherigen Vertragspartner auszugehen. Der Sekundäran- spruch kommt nämlich auch dann zum Tragen, wenn der Anwalt nach Beendi- gung eines Mandats innerhalb der laufenden Verjährungsfrist einen neuen Auf- trag über denselben Gegenstand erhält. Die Hinweispflicht folgt dann aus dem 13 - 8 - neuen Auftrag (BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 34 m.w.N.). Würde man davon abweichend im Blick auf das neue Mandat von einem Vertragsschluss mit der Sozietät und nicht dem ihr angehö- renden Rechtsanwalt ausgehen, würde dies zu dem unangemessenen Ergebnis führen, dass der ursprüngliche, zum Schutz der anderen berufsfremden Sozien allein gegen den Rechtsanwalt begründete Schadensersatzanspruch wegen der späteren Beauftragung der Sozietät und der damit entfallenden sekundären Haftung des selbständig nicht weiter vertraglich eingebundenen Rechtsanwalts verjährt wäre, nun aber die Sozietät nach Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit für den von dem Rechtsanwalt als ihrem Gesellschafter auf der Grundlage des zu- nächst nur mit ihm geschlossenen Vertrages verübten Beratungsfehler im Rahmen eines Folgemandats allein haftbar wäre. 3. Selbst wenn der Auftrag zur Darlehenskündigung der verklagten So- zietät erteilt worden wäre, würde ein Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kausalität eines Beratungsfehlers für den später eingetretenen Kostenschaden scheitern. 14 Der Kläger wurde in dem gegen die Eheleute L. verfolgten, auf Dar- lehensrückzahlung gerichteten Klageverfahren - entgegen den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nach den Feststellungen der Vordergerichte nicht durch die be- klagte Sozietät, sondern seine hiesigen Instanzbevollmächtigten vertreten. Der Kostenschaden, der alleine den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, ist darum haftungsrechtlich diesen Bevollmächtigten und nicht der beklagten So- zietät zuzurechnen. Der zweitberatende Anwalt hat in eigener Verantwortung eine Klageerhebung auch gegen die Ehefrau L. empfohlen und durchge- 15 - 9 - führt. Diese auf einer persönlichen Entschließung beruhende Schadensursache kann dem erstberatenden Anwalt nicht zugerechnet werden. 4. Infolge der fehlenden Passivlegitimation wie auch der nicht durchgrei- fenden Schadenszurechnung ist die Sache bereits im Sinne einer Klageabwei- sung entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO), ohne dass es auf die weiteren Re- visionsrügen ankommt. 16 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO. 17 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 13.02.2006 - 7 O 416/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.01.2007 - 12 U 31/06 -