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Entscheidung

1 StR 354/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 354/08 vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung hier: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 28. Januar 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. November 2008 werden auf Kosten der Verurteilten zurückgewiesen. Gründe: Die Verurteilten erheben die "Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO". Ge- meint ist ersichtlich der Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die La- ge vor der Senatsentscheidung vom 20. November 2008 (Verwerfung der Revi- sionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO) gemäß § 356a StPO. Die anderweitige Be- zeichnung ist unschädlich (§ 300 StPO). 1 Der Antrag ist zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei sei- ner Entscheidung vom 20. November 2008 keine Tatsachen oder Beweiser- gebnisse verwertet, zu denen die Beschwerdeführer nicht gehört wurden. Ihr 2 - 3 - Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander