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Entscheidung

2 ARs 547/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 547/08 2 AR 324/08 vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen Az.: 79 Js 287/08 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 286 Cs 353/08 Amtsgericht Tiergarten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 28. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, das zuständige Gericht zu bestim- men, wird zurückgewiesen. Gründe: Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten ergangen. Nach Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht Termin zur Haupt- verhandlung bestimmt. Der Angeklagte, der das Amtsgericht Tiergarten für ört- lich unzuständig hält, beantragt beim Bundesgerichtshof "die Verlegung des Verhandlungsorts" an das Amtsgericht Lörrach. 1 Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zu- ständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO nicht vorliegen. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall. 2 - 3 - Auch die Voraussetzungen des § 15 StPO liegen ersichtlich nicht vor.3 Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Schmitt