Entscheidung
IX ZB 196/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 196/07 vom 15. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. September 2007 wird auf Kos- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 55.465,14 € festgesetzt. Gründe: Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf- te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist. 1 Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und hat der Schuldner hier- gegen Beschwerde eingelegt, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen ein- schließlich des erforderlichen rechtlichen Interesses des den Antrag stellenden Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag gegeben sein (BGHZ 169, 17, 20 ff; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034, 1035 Rn. 6). Hiervon geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Im Streitfall 2 - 3 - ist das Insolvenzverfahren am 4. Mai 2007 eröffnet worden. Auf die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte (Teil-)Aufrechnung vom 6. August 2007 und die sogar erst nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung angeb- lich unstreitige weitere Aufrechnung vom 4. Oktober 2007 kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gläu- biger, der sich durch Aufrechnung befriedigen könne, grundsätzlich daran ge- hindert sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun- gen war der Schuldner im Mai 2007 zahlungsunfähig. Jedenfalls in der materiel- len Insolvenz ist ein Gläubiger nicht gezwungen, vorrangig seine Befriedigung in einer Aufrechnung zu suchen (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 04.05.2007 - 404 IN 4327/06 - LG Leipzig, Entscheidung vom 19.09.2007 - 12 T 417/07 -