Entscheidung
IX ZB 190/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 190/07 vom 15. Januar 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 15. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die nach §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt- hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Zulässigkeitsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Antragsteller habe kein Rechtsschutzinteresse daran, dass über den von ihm gestellten In- solvenzantrag sachlich entschieden wird, wenn das Verfahren bereits auf einen anderen Antrag hin eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 162, 181, 183; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NZI 2008, 609, 610 Rn. 8). An dieser Rechtspre- chung ist festzuhalten. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 2 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 36s IN 2619/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2007 - 86 T 424/07 -