Entscheidung
I ZR 18/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 18/06 vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Bü- scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. 1 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe unter Verlet- zung des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt, dass die Klägerin in der Berufungserwi- derung geltend gemacht habe, PCs seien nicht nur geeignet, zur Vervielfälti- gung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt zu werden, sie würden zu diesem Zweck auch tatsächlich in erheblichem Maße eingesetzt. Dieser Sach- vortrag der Klägerin war insofern nicht entscheidungserheblich, als ein Vergü- tungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. nicht bei jeder Vervielfältigung ur- heberrechtlich geschützter Werke besteht, sondern eine Vervielfältigung durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung 2 - 3 - voraussetzt. Daran fehlt es nach Ansicht des Senats - wie im Urteil dargelegt - bei Vervielfältigungen, die mithilfe eines PCs erstellt werden. 3 2. Die Klägerin macht weiter vergeblich geltend, die Entscheidung beru- he insoweit auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, als der Senat nicht von der tatrichterlichen Feststellung des Oberlandesgerichts ausgegangen sei, nach der die Entwicklung von technischen Schutzmaßnahmen und Digital-Rights- Management-Systemen weder abgeschlossen noch ausgereift sei. Der Senat hat diese Feststellung bei seiner Entscheidung durchaus berücksichtigt. Die Erwägung in den Entscheidungsgründen, der Berechtigte könne die unberech- tigte Vervielfältigung digitaler Werke mit technischen Schutzmaßnahmen wenn nicht verhindern, so doch erschweren (Tz. 20 a.E.), steht mit dieser Feststellung in Einklang. 3. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, der Senat habe sich nicht zu der von ihr angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäi- schen Gemeinschaften geäußert. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu beschei- den (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Davon abgesehen hat der Senat in der mündli- chen Verhandlung auch zu dieser Frage Stellung genommen. 4 - 4 - 4. Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend. 5 Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 - OLG München, Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -