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IX ZB 273/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 273/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird auf Kos- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever- fahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist unter keinem in Betracht kommenden Ge- sichtspunkt statthaft. Soweit das Landgericht mit seinem Beschluss vom 20. Oktober 2008 über die Gehörsrüge des Schuldners vom 14. Oktober 2008 entschieden hat, ergibt sich die fehlende Anfechtungsmöglichkeit bereits unmit- 2 - 3 - telbar aus dem Gesetz. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Be- schluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar. Soweit das Landgericht über die Gegenvorstellungen des Schuldners vom 29. Januar und 20. August 2008 entschieden hat, ist der Beschluss gleich- falls nicht anfechtbar. Die Gegenvorstellung ist ein gesetzlich nicht geregelter, aber allgemein anerkannter außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie zielt aus- schließlich auf die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch das Ge- richt selbst, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Funkti- on ergibt sich, dass die Entscheidung über die Gegenvorstellung ihrerseits nicht durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz überprüfbar ist (vgl. nur Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl. § 567 Rn. 28; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rn. 28). 3 - 4 - Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 20.10.2008 - 4 T 2/07 -