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Entscheidung

IV ZR 261/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 261/06 vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Sep- tember 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Streitwert: bis 300 € Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 22. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se- nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden. 2 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 O 1003/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.2006 - 12 U 333/04 -