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5 StR 542/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 542/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körper- verletzung in sechs weiteren Fällen unter Einbeziehung mehrerer Geldstra- fen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur- teilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Ver- letzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag- ten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte aus Eifersucht die Nebenklägerin, indem er sie unter anderem würgte und mit Fäusten 2 - 3 - schlug; er führte zudem in einem Fall in ihre Vagina gewaltsam zwei Finger ein, die er schmerzhaft hin- und herbewegte. 1. Die Einwände der Revision gegen den Schuldspruch, speziell die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die hierauf bezogene Verfahrensrüge, sind offensichtlich unbegründet. 3 2. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch zutreffend die Ableh- nung eines Beweisantrages als rechtsfehlerhaft. 4 a) Die Verteidigung hatte die Einholung eines Sachverständigengut- achtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig oder zumindest erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei. Hierfür bezog sie sich auf einen durch das beantragte Gutachten erwarteten Nachweis einer mindestens erheblichen Einschränkung der Steuerungsfä- higkeit des Angeklagten infolge einer Affekt- beziehungsweise Persönlich- keitsstörung unter Darlegung zahlreicher, von vernommenen Zeuginnen be- kundeten Besonderheiten. Diesen Beweisantrag hat das Tatgericht im We- sentlichen unter Hinweis auf die eigene Sachkunde mit der Begründung zu- rückgewiesen, dass der Angeklagte sowohl gegenüber der Nebenklägerin als auch gegenüber weiteren früheren Freundinnen nur dann handgreiflich ge- worden sei, wenn er mit den jeweils Geschädigten alleine war. In den Ur- teilsgründen ist hierzu erläuternd ausgeführt, dass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund solch „kontrollierten“ Verhaltens nicht ersicht- lich sei. 5 b) Die Ablehnung des Beweisantrages erweist sich unter den hier ge- gebenen besonderen Umständen als rechtsfehlerhaft. Art und Maß der in dem Beweisantrag genannten Besonderheiten in der Person des Angeklag- ten ergeben zumal vor dem Hintergrund der Feststellungen zu Eigentümlich- keiten bei den einzelnen Taten, dass die eigene Sachkunde der Strafkammer 6 - 4 - hier zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in jeder Hin- sicht ausgereicht hat. Zutreffend weist die Revision zunächst darauf hin, dass auch zielstre- biges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminde- rung des Hemmungsvermögens nicht unbedingt entgegensteht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83). 7 Zudem hat der Antrag eine Reihe von besonderen Umständen in der Person des Angeklagten und dem Beziehungsgeflecht zur Nebenklägerin dargelegt, die geeignet gewesen sind, Bedenken hinsichtlich für § 21 StGB relevanter psychischer Befindlichkeiten zu begründen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1). Obgleich das Landgericht hierfür ein- schlägige Feststellungen getroffen hat, ergibt sich deren Bewertung weder aus dem zurückweisenden Beschluss noch aus den Urteilsgründen. Bereits in der früheren Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin S. gab es „wegen der gegenseitigen Eifersucht viele Auseinandersetzungen“, bei de- nen der Angeklagte die Zeugin mehrmals für „zwei bis drei Minuten“ auf dem Sofa fixierte; er hatte sich häufig „im Zuge der Auseinandersetzungen so er- regt, dass er zu schwitzen und leicht zu zittern begann“ (UA S. 3, 4). Auch in der sich anschließenden Beziehung zur Zeugin Sl. wurde er aus nich- tigen Anlässen gewalttätig und geriet wiederholt so in Rage, dass „er schwitzte und kreidebleich wurde“ und die Zeugin etwa fünfzehnmal für eini- ge Sekunden festhielt (UA S. 4). Schließlich war auch die Beziehung zur Ne- benklägerin „von vielen Streitigkeiten geprägt, die ihren Grund in der starken Eifersucht und dem großen Misstrauen des Angeklagten“ hatten. Sogar auf den Bruder der Nebenklägerin war der Angeklagte eifersüchtig, so dass er nach hierdurch veranlassten unberechtigten Datenabfragen zu dessen Nach- teil wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz verurteilt wurde. Min- destens viermal fixierte er die Nebenklägerin – was diese als Schwitzkasten bezeichnete – zwei bis drei Stunden lang. Dabei sei er „häufig bleich“ gewe- sen und habe „stark transpiriert“ (UA S. 5). Nachdem er etwa eine Minute 8 - 5 - lang mit zwei Fingern in der Vagina der Nebenklägerin manipuliert hatte – die schwerwiegendste Tat –, blieb er „über längere Zeit“ auf der Nebenklägerin liegen, „fixierte sie über Stunden auf dem Bett und zwang ihr eine Diskussion auf“ (UA S. 13). Die Nebenklägerin bezeichnete ihn als „einen Partner mit zwei Gesichtern“ (UA S. 24). c) Die fehlerhafte Zurückweisung des Beweisantrags erfasst nicht den Schuldspruch. Der Senat schließt aus, dass bei dem im Berufsalltag unauf- fällig gebliebenen Angeklagten ein Ausschluss der Schuldfähigkeit in Be- tracht kommt. 9 3. Der zeitliche Abstand zwischen dem Eröffnungsbeschluss und der Hauptverhandlung begegnet erheblichen Bedenken. Die Erwägungen des Landgerichts (UA S. 35) könnten dafür sprechen, es als Kompensation für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK genügen zu lassen, dass der Verstoß lediglich ausdrücklich festgestellt wird (vgl. hierzu BGHSt [GS] 52, 124, 138 f.). 10 Basdorf Brause Schaal Schneider Dölp